SATZUNG

Download
Satzung als pdf
satzung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 265.5 KB

Satzung

Förderverein Burg Scharfenstein e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Burg Scharfenstein e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 09430 Drebach - OT Scharfenstein, Schlossberg 1.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. (1) Der Verein hat den Zweck, die geschichtliche und kulturelle Tradition der Burg Scharfenstein zu erforschen und zu pflegen sowie zum weiteren Erhalt der Bausubstanz beizutragen.
  2. Zweck des Vereins ist des Weiteren die Förderung der Jugendarbeit, von Kunst und Kultur, Denkmalspflege. Der Vereinszweck verwirklicht sich durch:
    - Vorträge, Foren, Führungen
    - Vergabe von Forschungsaufgaben
    - Durchführung kultureller Veranstaltungen
    - Organisieren und Durchführen von Aktivitäten im Bereich der Förderung von Kindern und Jugendlichen auf pädagogischem, historischem sowie  unterrichtsunterstützendem Gebiet.
  3. Der Verein nimmt Verbindung mit Persönlichkeiten und Institutionen auf, die in immaterieller und materieller Hinsicht die Ziele des Fördervereins aktiv verwirklichen helfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Förderverein der Burg Scharfenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Förderverein ermöglicht individuelle Mitgliedschaft, Mitglied von Gemeinschaften, Verbänden und Ähnlichem.
  2. Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Gemeinschaften, Verbände und Ähnliche, die durch ihre Tätigkeit oder Auffassung der Arbeit des Fördervereins nahe stehen und sich für dessen Ziele einsetzen.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand zu Beginn des jeweils folgenden Monats. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Förderer

  1. Förderer kann sein, wer die Aufgaben und Ziele des Vereins bejaht und seine Arbeit unterstützt. Das können sowohl Einzelpersonen wie Personengesellschaften und juristische Personen sein.
  2. Zuwendungen können sowohl Sach- als auch Geldspenden sowie ideelle Leistungen sein.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Mitglieder, die wiederholt ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen und trotz Aufforderung mehr als zwei Jahre in Zahlungsrückstand sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben ferner das Recht, an den Informationsprozessen oder neuen praktischen Erfahrungen teilzunehmen/teilzuhaben und sich mit Vorschlägen, Hinweisen, Empfehlungen und Kritiken jederzeit an den Vorstand zu wenden.
  3. Die Mitglieder des Fördervereins haben die Pflicht, das Statut der Gemeinschaft zu beachten und einzuhalten und aktiv an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben mitzuarbeiten. Sie setzen sich konsequent für die Interessen des Fördervereines und das Zusammenwirken aller Mitglieder nach innen und außen ein.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  5. Die Mitglieder haben volles Stimmrecht, jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

  1. (1) Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    - Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    - Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    - Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
    - Die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  3. Der Vorstand des Vereins ist einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab 50 Euro (Fünfzig) müssen stets zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam den Verein vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Anzahl der Vorstandsmitglieder gefasst.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionskommission, welche aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern bestehen muss.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
    - Wahl und Entlastung des Vorstandes
    - Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über die zurückliegenden Geschäftsjahre.
    - Festsetzung eines Jahresbeitrages
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen oder auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Für einen Beschlussantrag, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf es der Zustimmung von einem Viertel der erschienenen Mitglieder. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
  2. Der Antrag ist möglichst gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen. Diese haben das Recht, zu der beantragten Änderung ihre Auffassung schriftlich an den Vorstand einzureichen oder auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer zwei/drittel Mehrheit.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter

 

Zwecke

  1. Der Förderverein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins und einer zwei/drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Abstimmung.
  2. Stehen der Einberufung der Mitgliedversammlung dauernde oder nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand über die Auflösung.
  3. Bei der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der gemeinnützigen Augustusburg/Scharfenstein/Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH zu, die die Mittel dann unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Burg Scharfenstein verwenden darf.

 

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtstand ist Marienberg.

26. Juli 2012

Bestätigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Juli 2012

Öffnungszeiten  der Burg:

 

April - Oktober:

Dienstag - Sonntag* / Beginn 10 Uhr / letzter Einlass 17:00 Uhr**

 

November - März:

Dienstag - Sonntag* / Beginn 10 Uhr / letzter Einlass 16:00 Uhr**


* In den sächsischen Ferien und an Feiertagen auch montags geöffnet. Sonderzeiten nach Vereinbarung möglich.

** Wir empfehlen eine Stunde einzuplanen.

Öffnungszeiten  der Bastelkiste:

 

Die Bastelkiste ist an Wochenenden, Feiertagen sowie Dienstag und Donnerstag in den sächsischen Schulferien bzw. nach Vereinbarung geöffnet.

 

Hinweis: 

Sonderzeiten und Gruppentermine nach Vereinbarung möglich.



Partner: